AGB

    Verkaufs- und Lieferbedingungen

    1. Allgemeines

     

    Für alle Vereinbarungen, Angebote sowie Abschlüsse über Lieferungen oder Leistungen – auch soweit sie zukünftig erbracht werden – gelten unsere nachfolgend aufgeführten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben. Mündliche Bestellungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

     

    1. Lieferungen und Leistungen

     

    Angebote über Lieferungen und Leistungen sind freibleibend. Für den Umfang von Lieferungen und Leistungen ist unser Bestätigungsschreiben maßgebend. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Unsere Maß- und Gewichtsangaben sowie Abbildungen und Zeichnungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Wir behalten uns geringfügige Änderungen der Leistung vor. Verlangt der Besteller eine Änderung der Leistung, sind wir zur Vornahme erst bei vollständiger technischer und kaufmännischer Klärung einer zusätzlichen Vergütung verpflichtet. Bei zusätzlich angeforderten Leistungen am Ort der Lieferung gelten unsere Preislisten für Montage und Fahrtkosten, die bei uns angefordert werden können. 

     

    Der Beginn vereinbarter oder von uns angegebener Lieferzeiten setzt die vorherige Abklärung sämtlicher technischen und wirtschaftlicher Fragen und setzt schriftlichen Abruf der Leistung voraus. Von der Einhaltung eingegangener Lieferverpflichtungen entbindet uns: Betriebsstörungen aller Art, Ereignisse höherer Gewalt, z. B. Streik und Aussperrung bei uns oder unseren Zulieferern. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferungen ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 

     

    Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerungsleistung wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz auf jede vollendete Woche der Verspätung auf 3 % des jeweiligen Werts der Lieferung oder Leistung beschränkt. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer gesetzlichen Frist zur Leistung- ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

     

    Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein fester Liefertermin vereinbart war, nach unsere Anzeige der Versandbereitschaft um mehr als zwei Wochen verzögert, könne wir pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass uns ein geringer Aufwand entstanden ist, uns ist der Nachweis eines höheren Aufwands gestattet.

     

    1. Preise

     

    Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nicht anders ergibt, gelten die am Tag der Lieferung/  Leistung gültigen Listenpreise.  Wir sind berechtigt, unsere Vertragspreise einseitig um 2,5 % anzuheben, sollte die Ware oder Leistung aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, innerhalb von 6 Monaten ab Bestellung angeliefert oder erbracht werden können. Weitere Ansprüche unsererseits bei Annahmeverzug des Bestellers bleiben hiervon unberührt. 

     

     

    Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“ ausschließlich Mehrwertsteuer, die in gesetzlicher Höhe gesondert berechnet wird. Frachtkosten werden separat ausgewiesen. Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt EUR 250,00. Akzeptieren wir Aufträge unterhalb des Mindestbestellwertes, wird jeweils eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 fällig.

     

    1. Verpackung und Versand

     

    Die Verpackung der Ware erfolgt durch Umkarton oder PE-Schutzhülle, wenn nicht andere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Hierfür berechnen wir 2 % vom Warenwert bzw. die im Angebot fixierten  Kosten. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk). Der Besteller darf die Annahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

     

    1. Zahlungen

     

    Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nicht anders ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei nicht von uns zu vertretender Annullierung von Aufträgen oder Abrufen oder im Falle, dass Werkvertragsrecht Anwendung findet, steht uns ein Anspruch auf Vergütung der bisher erbrachten Leistung und auf eine pauschale Abgeltung von 10 % der Restvergütung, ungeachtet weiterer Ansprüche zu. Der Nachweis eines geringeren Anspruchs bleibt dem Besteller, uns bleibt er Nachweis eines höheren Anspruchs vorbehalten. 

     

    1. Gewährleistung, Haftung

     

    Der Besteller hat gelieferte Ware/erbrachte Leistungen umgehend auf Mängel zu untersuchen und uns erkennbare Mängel unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 8 Werktagen einschließlich Samstagen nach Lieferung/Erbringung der Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Rücksendung von Ware erfordert unsere vorherige Zustimmung; die Rücksendung hat fracht- und spesenfrei für uns zu erfolgen. 

     

    Von uns gelieferte Ware oder erbrachte Leistungen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist Sachmängel aufweisen, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

     

    Uns ist in jedem Fall zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

     

    Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege- , Arbeits- und Materialkosten, sind, ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware oder die erbrachte Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

     

    Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse bestehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 

     

    Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate. 

    Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche des Bestellers gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

     

    Weitergehende oder andere als vorstehend geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche gelten die nachstehenden Regelungen.

     

    Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfolgend einheitlich: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht die vorgenannten Ausnahmen vorliegen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängel Ansprüche geltenden 12Monatsfrist. Für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

     

    1. Eigentumsvorbehalt

     

    Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehender Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns jetzt oder zukünftig gegen den Besteller zustehen, unser Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und zu veräußern, unter Einhaltung nachfolgender Bestimmungen:

     

    1. a)DDie Befugnis des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

     

    1. b)DDurch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache; die Verarbeitung wird für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zum Gegenstand.

     

    1. c)

    Der Besteller tritt hiermit seine Forderungen mit allen Nebenrechten (einschließlich Forderungen aus sonstigem Rechtsgrund – z.B. Anspruch auf Versicherungsleistung oder aus unerlaubter Handlung) aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab und zwar anteilig und insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe ihres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Im letzteren Fall steht uns an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Besteller die Forderungen im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretenden Forderungen gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

     

    1. d)WWir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange an u zu bewirken als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.

     

    1. e)Dder Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Namen und Anschrift der Abnehmer sowie Höhe der einzelnen einzuziehenden Forderungen, Rechnungsdatum usw. bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung zu gestatten. 

     

    Wir verpflichten uns, auf Wunsch des Bestellers, die uns zustehenden Sicherungsrechte insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernde Forderung insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.

     

    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl

     

    Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nicht Abweichendes ergibt, ist Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen Pforzheim. Gerichtsstand Pforzheim, sofern der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 

     

    1. Salvatorische Klausel

     

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist deutsch.